Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Jürgen Leber ist nachstehend kurz als „Künstler“ bezeichnet
1. Inhalt
1.1 Die Vorbereitungen und Durchführung des Auftritts des Künstlers sind Gegenstand des Engagementvertrages, der Bühnenanweisung und der AGB.
1.2 Diese AGB gelten für alle auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wurden.
2. Terminreservierung/Vertrag
2.1 Soweit unter Vorbehalt freigehaltene Termine nicht innerhalb von 14 Tagen vom Veranstalter bestätigt werden, werden sie von den Künstlern ohne weitere Nachricht storniert. Diese Frist kann auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters verlängert werden.
2.2 Mit der schriftlichen oder mündlichen Annahme des Angebotes bzw. mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt ein Termin als fest gebucht und vertraglich vereinbart. Der Veranstalter erklärt sich mit den getroffenen Vereinbarungen dieser AGB einverstanden.
3. Programm
Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Angaben zu den Programmen können auf der Homepage des Künstlers (www.guude.com) abgerufen werden. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Darbietung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.
4. Honorar/Gage
4.1 Das Honorar ist mit Beendigung der Aufführung(en) fällig.
4.2 Als Zahlungsmittel gilt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – Barzahlung in EUR.
4.3 Abzüge vom Honorar – gleich welcher Art – sind nicht zulässig. Davon unberührt bleibt das Recht zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gemäß § 309 Nr. 3 BGB.
4.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
5. Schadensersatz/Haftung
5.1 Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung werden beide Vertragspartner von Ihrer Leistungspflicht befreit. Der Künstler kann vom Veranstalter jedoch die Erstattung
seiner Aufwendungen verlangen. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä.
5.2 Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit u.a.) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist der Künstler von seiner Leistungspflicht befreit und auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
5.3 Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
5.4 Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars, wenn es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Die dem Künstler bislang entstandenen Aufwendungen sind vom Veranstalter zu bezahlen.
5.5 Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in der Spielstätte während der Auftritte. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume.
5.6 Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.
5.7 Bei vom Auftraggeber zu vertretenen Verzögerungen, die dem Programmbeginn um mehr als 60 Minuten über die vereinbarte Zeit hinausschieben, erfolgt ein Aufschlag von 10 % auf das Honorar. Kann das Programm bis 120 Minuten nach der vertraglich vereinbarten Zeit nicht stattfinden, so gilt dies als Ereignis, dass die Aufführung verhindert. Daneben gilt Ziff. 5.5.
6. Stornierung
Bei einer Vertragsstornierung durch den Veranstalter kann der Künstler Stornokosten in folgender Höhe verlangen:
Bis 15 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 66 %,
vom 14. bis 08. Tag vor dem Veranstaltungstermin werden 75 %,
vom 07. bis einen Tag vor dem Veranstaltungstermin werden 85 %,
am Tag des Veranstaltungstermins werden 95 %
des Honorars fällig. Nach erfolgter Anreise zum Veranstaltungsort werden das gesamte Honorar und die Reisekosten fällig.
7. Urheberrechte
7.1 Grundsätzlich sind Foto- und Videoaufnahmen für private bzw. betriebsinterne Zwecke gestattet. Das Urheberrecht der gesamten Aufführung liegt jedoch beim Künstler. Für Veröffentlichungen von Bildmaterial ist die schriftliche Erlaubnis des Künstlers einzuholen.
7.2 Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen, sind nach vorheriger Absprache gestattet.
8. GEMA-Gebühren
Anfallende GEMA- und KSK-Gebühren trägt der Veranstalter. Der Künstler stellt eine GEMA-Liste zur Verfügung.
9. Zu gewährleistende Rahmenbedingungen
9.1 Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung
9.2 Der Veranstalter sorgt auf seine Rechnung für Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungsräumlichkeiten.
9.3 Dem Künstler und ggf. dem Techniker werden während des Aufbaus belegte Brötchen o.ä. und Getränke sowie eine warme Mahlzeit nach/zwischen den Auftritten gestellt.
9.4 Genehmigungen o.ä. für Zufahrt und Parkmöglichkeiten werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt.
10. Veranstaltungsort
10.1 Der im Vertrag angegebene verantwortliche Ansprechpartner des Veranstalters ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Umkleidemöglichkeiten mit abschließbaren Schränken o.ä., Raum zur Zwischenlagerung der Verpackungen etc., Sicherungskästen, Feuerlöscher, am Auftrittsort und während der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen Abbau) anwesend.
10.2 Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Veranstalter spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.
10.3 Falls eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen Gründen (z.B. Kälte, Glatteis, Nässe, Ozon, Sturm) oder anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzaufführungsort zur Verfügung zu stellen und den Künstler unverzüglich zu informieren. Daneben gilt Ziff. 5.5.
11. Öffentlichkeitsarbeit
Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird dem Künstler zur Verfügung gestellt.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
13. Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen werden durch Regelungen im Vertrag aufgehoben.
14. Gerichtsstand, Rechtswahl
14.1 Gerichtsstand ist Mainz.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Datenschutz
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG).
Stand: September 2017